Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden "AGB") der Ovesco Endoscopy AG (im Folgenden „Ovesco“) gelten unter Ausschluss aller anderen Geschäftsbedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden "Käufer").
  2. Der Käufer erklärt mit der Annahme des Angebots sein Einverständnis mit diesen AGB, sowohl für den vorliegenden als auch für alle späteren Geschäftsbeziehungen mit Ovesco.
  3. Abweichende Vereinbarungen − auch wenn sie in die Bestellung des Käufers aufgenommen oder mündlich vereinbart sind ­− gelten nur dann als Vertragsinhalt, wenn sie von Ovesco ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Der Geltung etwaiger vom Käufer verwendeter Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen widerspricht Ovesco hiermit ausdrücklich.

II. Angebote und Angebotsunterlagen; Änderungsvorbehalt; Vertraulichkeit

  1. Die Angebote von Ovesco sind stets freibleibend. Alle Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von Ovesco zugrunde liegt, werden für Ovesco erst mit der ausdrücklich erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
  2. An Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Simulationen, Planungsunterlagen und sonstigen Dateien und Unterlagen behält sich Ovesco die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese Dritten nicht zugänglich machen und wird sie auf Verlangen von Ovesco, soweit kein Vertrag abgeschlossen wird, unverzüglich zurückgeben. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Ovesco. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Der Käufer verpflichtet sich ferner Geschäftsgeheimnisse von Ovesco sowie sonstige vertrauliche Informationen von Ovesco geheim zu halten (Geheimhaltungspflicht) und ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit zu nutzen (Verwertungsverbot).
  3. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich Ovesco das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung der Waren geringfügig abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW Tübingen (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben, Lasten Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungskosten in der ausgewiesenen Währung.
  2. Wird die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht, kann Ovesco den Preis angemessen an die seit Vertragsabschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Tariflöhne und/oder der Materialkosten angleichen. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungs- oder Lieferfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, durch Ovesco erst später als vier Monate nach der Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung erbracht werden kann.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zu leisten.
  4. Wechsel werden zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung und Übernahme der Diskontaufwendungen durch den Käufer in Zahlung genommen. An Vertreter von Ovesco dürfen Zahlungen nur erfolgen, wenn Ovesco hierzu schriftliche Inkassovollmacht erteilt hat.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

IV. Liefer- oder Leistungfrist; Teillieferungen

  1. Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn Ovesco diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Käufer ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt oder der Käufer Änderungen der Leistung verlangt, es sei denn, Ovesco hat die Verzögerung zu vertreten.
  2. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt, dass Ovesco von den eigenen Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert wird, soweit Ovesco die Lieferverzögerung auf Seiten der eigenen Lieferanten nicht zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen wird Ovesco dem Käufer sobald wie möglich anzeigen.
  3. Ovesco ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
  4. Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die der Anspruch von Ovesco auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Käufer zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, Ovesco jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, kann Ovesco die Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung verweigern.

V. Liefer- oder Leistungsverzug

  1. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs haftet Ovesco nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Käufers an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesem Fall ist die Haftung von Ovesco, soweit Ovesco kein Vorsatz zur Last fällt und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  2. In den übrigen Fällen kann der Käufer im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs auch neben der Leistung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist jedoch, soweit Ovesco kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf 0,5 % des Netto-Preises der betroffenen Lieferung oder Leistung pro vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Preises der betroffenen Lieferung oder Leistung. Das Recht des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. VIII zu verlangen, bleibt unberührt.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Nimmt der Käufer die ihm ordnungsgemäß angebotene Ware nicht ab und tritt Ovesco infolgedessen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück, so steht Ovesco ein pauschalierter Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 30% der jeweiligen Auftragssumme zu. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Ovesco vorbehalten.

VII. Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Ovesco unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Käufer unverzüglich, spätestens drei (3) Werktage, nach Entdeckung der Mängel schriftlich gegenüber Ovesco anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch Ovesco arglistig verschwiegen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gewährleistet Ovesco lediglich die Einhaltung der jeweils gültigen Spezifikationen. Ovesco übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die Geeignetheit für einen bestimmten Zweck. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Ovesco stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
  3. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft und wurde dies ordnungsgemäß entsprechend Ziff. VII 1. gerügt, hat der Käufer Ovecso unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst Gelegenheit zu geben, die Ware nach Wahl von Ovesco nachzubessern oder Ersatz zu liefern ("Nacherfüllung"). Im Übrigen ist der Käufer berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatz kann der Käufer ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. VIII verlangen.
  4. Die Nacherfüllung beinhaltet dabei weder den Ausbau der mangelhaften Ware, noch den erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder die Erstattung der damit zusammenhängenden Kosten, wenn Ovesco nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.
  5. Der Käufer hat die notwendigen Wartungsarbeiten sowie die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Kontrollen an den ausgelieferten Waren, soweit dies in den Gebrauchsanweisungen der Ware vorgeschrieben ist, in den vorgegebenen Zeitintervallen auf eigene Kosten durch Ovesco oder eine von Ovesco autorisierte Stelle durchzuführen oder zu beauftragen. Sollte der Käufer auf Nachfrage von Ovesco nicht nachweisen können, dass er die notwendigen Wartungsarbeiten und die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Kontrollen ordnungsgemäß hat durchführen lassen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche die dem Käufer gegen Ovesco zustehen, soweit der Mangel durch die Nichteinhaltung der Wartungsarbeiten oder Nichtvornahme der sicherheitstechnischen Kontrollen verursacht wurde.
  6. Falls die Beurteilung eines Mangels nach Ansicht von Ovesco in deren Fabrikationsstätte durchgeführt werden soll, hat der Käufer die Ware nach Weisung und auf Kosten von Ovesco an diese einzusenden.
  7. Bei Reparaturen und sonstige Veränderungen, die der Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Ovesco selbst ausführt oder durch Dritte vornehmen lässt, wird keine Gewähr übernommen. Die Kosten derartiger Reparaturen werden dem Käufer nicht ersetzt. Auch für Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch abnorme Betriebsumstände, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung verursacht werden, wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn Ovesco hat diese zu vertreten.
  8. Weitere Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Regelungen und der nachfolgenden Regelung in Ziff. VIII.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziff. VIII. Unberührt bleiben ferner Ansprüche des Käufers im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch Ovesco oder bei ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch Ovesco.

VIII. Haftung

  1. Ovesco haftet unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ovesco haftet ferner für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit Ovesco kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  2. Ovesco haftet ferner bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit Ovesco kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Ovesco haftet ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei der Übernahme einer Garantie. Im letzteren Falle richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. Ovesco haftet auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem Arzneimittelgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von Ovesco – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
  5. Soweit die Haftung von Ovesco gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Ovesco.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Ovesco behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (im Folgenden "Vorbehaltsware") vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen einschließlich der Kosten etwaiger Zubehör- und Ersatzteile sowie angefallener Reparaturen und Ersatzlieferungen.
  2. Ovesco behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware über Ziff. IX 1. hinaus bis zum Ausgleich aller älteren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor, wobei entsprechend der zeitlichen Reihenfolge von Lieferung bzw. Rechnungsstellung der Reparaturleistung und Zahlung jeweils die letzte Zahlung Eigentumsübergang aller vorhergehenden Lieferungen insoweit bewirkt, als diese damit einschließlich etwaiger Nebenforderungen bezahlt sind.
  3. Der Käufer wird die Vorbehaltsware, an der Ovesco Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für Ovesco verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, ist Ovesco zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Ovesco die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn Ovesco vom Vertrag zurückgetreten ist.
  5. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer Ovesco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Ovesco Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware ergreifen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei Ovesco entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Ovesco entstandene Ausfall.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Ovesco gehörenden beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Ovesco das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Netto-Kaufpreis) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Ovecso hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Netto-Kaufpreis) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Ovesco nimmt die Übereignung hiermit an.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für Ovesco vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ovesco das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Netto-Kaufpreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  8. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Käufer tritt bereits hiermit die Ansprüche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob weiterverarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, in Höhe der Forderung von Ovesco aus dem jeweiligen Vertrag an Ovesco ab. Ovesco nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht von Ovesco zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. Ovesco wird die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass ist der Käufer auf Verlangen von Ovesco verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und Ovesco die zur Geltendmachung der eigenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10%, wird Ovesco auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von Ovesco freigeben.
  10. Liegt der Einsatzort der Vorbehaltsware an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist der Käufer verpflichtet, Ovesco unverzüglich über alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts von Ovesco zu informieren und unverzüglich (i) die Voraussetzungen, soweit dies rechtlich möglich ist, auf eigene Kosten selbst zu erfüllen oder (ii) Ovesco bei der Erfüllung der Voraussetzungen auf eigene Kosten zu unterstützen.
  11. Erkennt das Recht am Einsatzort, den Eigentumsvorbehalt von Ovesco nicht an, gestattet das Recht am Einsatzort Ovesco aber, sich ein vergleichbares Sicherungsrecht an der Vorbehaltsware vorzubehalten, so gilt dieses Sicherungsrecht entsprechend als vereinbart und Ovesco kann dieses Sicherungsrecht ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen von Ovesco mitzuwirken, die Ovesco zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle zum Schutz eines anderen Sicherungsrecht treffen will.

X. Produkthaftung; Informations- und Kooperationspflichten

  1. Wird der Käufer durch Dritte aufgrund Produkthaftung wegen einer fehlerhaften Ware in Anspruch genommen, stellt Ovesco den Käufer insoweit von Ansprüchen Dritter frei soweit Ovesco gegenüber den Dritten haftet.
  2. Im Falle der produkthaftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Käufers durch Dritte hat der Käufer Ovesco unverzüglich hiervon zu informieren und die weitere Verteidigung gegen die Inanspruchnahme eng mit Ovesco abzustimmen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ovesco darf der Käufer keine derartigen Ansprüche Dritter anerkennen.

XI. Erfüllungsort; Gerichtsstand und Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Ovesco in Tübingen. Ovesco ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XII. Sonstige Bestimmungen

  1. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ovesco Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Regelung des
    § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AGB oder die Verträge unvollständig sein, werden die die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AGB oder der Verträge geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

 

Stand: August 2019

 

 

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